.Das Sozialrecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts und damit des öffentlichen Rechts. Als solches ist es gekennzeichnet durch Unter- und Überordnung von Staat und Bürger als Antragsteller, Leistungsempfänger oder Sozialversichertem. Der alles beherrschende Grundsatz des Sozialrechts ist die Sozialstaatlichkeit, Art. 20 GG. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich, dass der Staat ein System der sozialen Sicherheit gewähren muss, das Sozialrecht regelt also in erster Linie einen typischen Zweig der öffentlichen Leistungsverwaltung. Ein einheitlicher Begriff des Sozialrechts hat sich bis heute nicht durchgesetzt. Im herkömmlichen Sinne wird unter Sozialrecht das Recht der sozialen Sicherung in seiner Teilung nach dem 3-Säulenprinzip Sozialversicherung, Sozialversorgung und Sozialhilfe verstanden. Als vierte Säule hat sich das Recht der allg. Sozialförderung herausgebildet.Weitgehend geregelt sind die Einzelheiten des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII. Ferner umfasst es das Recht der Aussiedler und Spätaussiedler, der Flüchtlinge, den Lastenausgleich u.a.

 

Im Bereich der Sozialgesetze existiert eine eigene Gerichtsbarkeit. Die Sozialgerichte befassen sich mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe, des ALG II usw. Rechtsgrundlage für ein Verfahren ist das Sozialgerichtsgesetz (S

 

 

 

 

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