Rechtsanwältin Koop ist Fachanwältin für Familienrecht.
Unsere Leistungen reichen von der einverständlichen Ehescheidung mit Versorgungsausgleich über isolierte Unterhalts- und Sorgerechtsverfahren bis hin zu umfangreichen Scheidungsverbundverfahren, in denen Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Hausratsverteilung und Wohnungszuteilung zu regeln sind. Wir entwerfen Eheverträge und Trennungsvereinbarungen, treffen Regelungen für Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften und vertreten unsere Mandanten in deren Auseinandersetzung. Unsere Tätigkeit umfasst auch das Betreuungsrecht einschließlich vorbeugender Betreuungsverfügungen.
Beratung und Information sind im Bereich des Familienrechts von besonderer Wichtigkeit, weil hier weit reichende Entscheidungen zu treffen sind.
Für den Fall einer Eheschließung ist zu bedenken, dass diese auch eine Wirtschaftgemeinschaft darstellt und die im Gesetz vorgesehenen Standardregelungen nicht für jede Ehe interessengerecht sind. In einem Ehevertrag können deshalb die Eheleute die güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse für ihre Ehe und für den Scheidungsfall individuell regeln. Wir helfen Ihnen dabei, eine Ihrer Interessenlage gerechte Vereinbarung zu entwerfen.
Für den Fall einer Trennung oder Ehescheidung müssen die Auswirkungen geklärt werden. Im Ehescheidungsverfahren wird der für den Laien nicht immer verständliche Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen durchgeführt. Güterrechtliche Ansprüche und Unterhaltsansprüche sowie die Regelung des Umgangs- und Sorgerechts können als so genannte Scheidungsfolgensache auf Antrag im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden. Regelmäßig können nur nach eingehender Information und interessengerechter Beratung hier sachgerechte Entscheidungen getroffen werden.
Zu klären ist oft zunächst welche berechtigten Unterhaltsansprüche bestehen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs des berechtigten Ehegatten und der Kinder. Die Feststellung von Unterhaltsansprüchen ist oft kompliziert und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Zu beachten ist hierbei insbesondere auch, dass das seit dem 1. Januar 2008 geltende neue Unterhaltsrecht weit reichende Veränderungen herbeigeführt hat hinsichtlich der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten und der Zumutung nachehelicher Eigenverantwortung.
Ebenso können bei Trennung und Ehescheidung güterrechtliche Fragen und Probleme bei der Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte oder bei der Haftung für gemeinsame Verbindlichkeiten breiten Raum einnehmen. Dem juristischen Laien ist regelmäßig weitgehend unbekannt, wie anlässlich einer Ehescheidung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auseinandergesetzt wird. Vielfach besteht die Fehlvorstellung es müsse alles, dass heißt alle vorhandenen Vermögenswerte und Schulden einfach hälftig geteilt werden. Wir helfen Ihnen hier nicht den Überblick zu verlieren und damit sie nicht in Gefahr laufen von einer Partei übervorteilt zu werden.
Sind Kinder vorhanden, ist die Regelung des Sorgerechts und des Umgangsrechts von enormer Wichtigkeit. Gerade nach einer Trennung ist es wichtig, dass der regelmäßige Kontakt zum Kind nicht abreißt. Sollte eine einvernehmliche Regelung mit dem Kinder betreuenden Elternteil nicht möglich sein, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
BGH, Urteil vom 9.11.2011 – Az. XII ZR 136/09 – §§ 242, 1600 d IV, 1607 III BGB, www.bundesgeríchtshof.de Wenn die Mutter eines Kindes den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte und nur sie selbst unschwer in der Lage ist durch Auskunft die Ungewissheit über den tatsächlichen Vater zu beseitigen, ergibt sich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Bekanntgabe des tatsächlichen biologischen Vaters zur Vorbereitung eines Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters gegen den biologischen Vater. Voraussetzung ist, dass der Scheinvater in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und die Mutter in der Lage ist unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wrede & Dr. Stein
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