Ohne eine adäquate Bezahlung kann eine interessengerechte und qualitativ hochwertige Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt und seiner Mitarbeiter nicht gewährleistet werden. Das heißt jedoch nicht, dass die Gebührenuhr schon mit dem Betreten der Anwaltskanzlei zu laufen beginnt. Vielmehr muss zunächst in einem Gespräch der zugrundeliegende Sachverhalt erörtert und der Umfang der ggfs. daraus resultierenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes festgelegt werden. Erst dann kann abgeschätzt und mitgeteilt werden, welche Kosten auf Sie zukommen und ob die Kosten ggfs. von Dritten, sei es eine Rechtsschutzversicherung oder über Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, ganz oder teilweise übernommen werden können.
Mit anderen Worten teilen wir Ihnen ausdrücklich mit, ab wann eine Beratung oder Vertretung kostenpflichtig wird und wie hoch die voraussichtlichen Kosten sind, so dass Sie vor bösen Überraschungen geschützt sind. Im Zweifel sprechen Sie uns einfach darauf an.
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.
Sollte bei Ihnen die Beantragung von Beratungshilfe (außergerichtliche Tätigkeit) oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, können Sie bereits vorab die entsprechenden Formulare ausdrucken, ausfüllen, unterzeichnen und mit Anlagen versehen zum Termin mitbringen. Dazu nutzen Sie bitte die folgenden Downloads:
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